Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines und Geltungsbereich:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Leistungsumfang und Vertragsabschluss:

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme. Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Dies gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter.
  2. Die technischen Daten in unseren Katalogen, Preislisten und Zeichnungen sind nur dann Eigenschaften im Sinne von § 434 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 BGB, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Angaben in unseren Katalogen und Preislisten gelten für anschlussfertig verdrahtete Leuchten, für Betriebsspannungen 230 V/50 Hz. Unsere Leuchten sind als Innenleuchten, gem. VDE 0711 für Umgebungstemperaturen von max. 25° C ausgelegt. Leuchten für andere Spannungen, Frequenzen, starterlosen Betrieb und andere Sonderausführungen auf Anfrage.

Preise:
Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung vereinbarten Preisen (in EURO) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk.

Lieferung:

  1. Bei "Kleinstbestellungen" überschreiten die Kosten der Auftragsabwicklung den Bestellwert. Bei einem Netto-Warenwert unter 25,- € berechnen wir zusätzlich einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 5,- €.
  2. Sofern vom Kunden Zeitfensterbuchungen zur Anlieferung vorgegeben werden, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

Liefer- und Abnahmefrist:

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen. Lieferfristen werden nach bestem Ermessen abgegeben, sind aber nur dann verzugsbegründend (§ 286 II BGB), wenn dies ausdrücklich gesondert von uns bestätigt wird. Teillieferungen sind uns gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Lieferanten vor ihrem Ablauf verlassen hat.
  2. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Anordnungen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder unvorgesehenen Lieferschwierigkeiten, sofern diese vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  3. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges und nach Ablauf einer durch den Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist bzw. entsteht - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche
    a) berechtigt eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für die ausstehende Lieferung zu verlangen.
    b) vom Vertrag zurückzutreten, sobald sein nachzuweisender Schaden durch den Lieferverzug 20% des Preises für die ausstehende Lieferung überschreitet.

Gefahrenübergang, Versandart, Verpackung:

  1. Der Lieferant wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen, sofern keine bestimmte Versandvorschrift vorliegt.
  2. Die Gefahr geht mit Verlassen des Lieferwerkes oder Auslieferungslagers auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Das Versandrisiko trägt in jedem Fall der Käufer, auch wenn die Verkaufspreise franko, frachtfrei, fob oder cif gestellt sind.
  3. Die INTERSEROH AG übernimmt in unserem Auftrag die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung des anfallenden Verpackungsmaterials. Die Vertragspartner der INTERSEROH AG entsorgen ab Anfallstelle im Elektrogroßhandel und Elektrohandwerk. Die Vertragsnummer der RIDI Leuchten GmbH ist 80020.

Transportversicherung:
Anstelle der SVLS Spediteur Versicherung haben wir für unsere Sendungen eine eigene Transportversicherung abgeschlossen. Bei allen Schadensfällen, auch bei Fehlmengen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Beschädigungen und Verluste beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Beförderungspapier bescheinigen lassen und innerhalb von vier Tagen bei uns melden.
  2. Zur Bearbeitung des Schadensfalles sind folgende Unterlagen an uns einzureichen: Tatbestandsaufnahme (Schadensbericht), Original-Beförderungspapiere mit Bestätigung des Frachtführers, Lieferschein, Erklärung des Bestellers, dass von uns Ersatzlieferung oder Gutschrift verlangt wird.
  3. Stückzahl Beanstandungen (Fehlmengen) können von uns nur anerkannt werden, wenn diese bei Anlieferung gegenüber dem Transportunternehmen angezeigt und von diesem gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigt werden.

Rücksendung von nicht mangelbehafteter Ware

  1. Warenrücksendungen bedürfen grundsätzlich unserer vorausgehenden schriftlichen Zustimmung. Unsere Fahrer nehmen ohne unsere schriftliche Abholanweisung keine Ware zurück. Anfallende Frachtkosten für von uns genehmigte Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers (Absenders).
  2. Als Bearbeitungspauschale werden 20% des Warenpreises an der Gutschrift gekürzt.
  3. Die Kosten für Nachprüfung, Instandsetzung, Neuverpacken usw. werden zusätzlich in Abzug gebracht. Für defekte Teile kann eine Gutschrift nicht erfolgen.
  4. Sonderausführungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Zahlung:
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zahlung durch Wechsel gehen die Bank-, Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Käufers. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag ohne Regressgefahr verfügen können. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug berechnen wir zumindest den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) unter Vorbehalt einer Mehrforderung (§ 288 III, IV BGB). Kommt der Besteller aus vorausgegangenen Lieferungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 1.000,- € in Zahlungsverzug sind wir berechtigt,

  1. die gesamten Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen.
  2. für noch offenstehende Lieferungen, nach Wahl des Bestellers, unter Fristsetzung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit einer von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers ist ausgeschlossen.
  3. ab der 2. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages zu erheben, mind. jedoch 100,- €.

Kreditwürdigkeit des Bestellers
Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Sofern nach der Auftragsannahme begründete Zweifel in dieser Hinsicht auftreten, sind wir berechtigt die Lieferung zu verweigern und eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller nach seiner Wahl entweder Zug um Zug gegen die Lieferung den Kaufpreis zu bezahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum unserer Firma bis sämtliche unserer aus der Geschäftsverbindung resultierenden Zahlungsansprüche erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr verfügen und unter der Bedingung, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen und dergleichen sind ihm untersagt. Etwaige Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind unverzüglich anzuzeigen.
  2. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt - bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten - die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und son­stigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  3. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Der Lieferant bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gem. Abs. 1 dient.
  4. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, so gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge: das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache ist nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gem. Absatz 3 und 4, oder zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
  6. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessene Frist zur Leistung zum Vertragsrücktritt und zur Verwertung der vorgenannten Sicherheiten berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist insbesondere zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

Sachmängel:
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:

  1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang, es sei denn es ergeben sich nach Gesetz zwingende längere Verjährungsfristen.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich - spätestens innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung - in Textform geltend zu machen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Beschaffenheitsänderungen durch die Weiterentwicklung eines Produktes.
  3. Wir haften nicht für Schäden, die durch Einwirkung Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Das gilt auch für eigenmächtige Eingriffe, Reparaturen oder Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte. In diesen Fällen obliegt dem Besteller - ohne Beweiserleichterungen - die volle Beweislast dafür, dass die Mängelursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
  4. Der Besteller kann Zahlungen nur - in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln - zurückhalten, soweit Mängel gerügt wurden, über deren Bestehen zwischen den Vertragsparteien Einigkeit besteht. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt die ihm im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl des Lieferanten auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  6. Kommen wir der Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen und in Textform gesetzten Frist nach, ist der Besteller nur berechtigt nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  7. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn, sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Ebenfalls haften wir nicht für Ein- und Ausbaukosten im Unternehmergeschäft.
  8. Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (durch den Lieferanten, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) zurückzuführen ist, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989 bleiben unberührt.
  9. Projektierungsarbeiten und/oder die Bestimmung des Lieferumfanges durch uns erfolgen ausschließlich im Interesse des Bestellers. Hierfür übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Datenschutz:
Unter Hinweis auf die DSGVO machen wir darauf aufmerksam, dass Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung in unseren Systemen gespeichert und verarbeitet werden. Eine besondere Benachrichtigung durch uns erfolgt nicht.

Erfüllungsort, Gerichtstand und anzuwendendes Recht:

  1. Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Verpflichtungen, einschl. Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, wird der jeweilige Geschäftssitz für die
    a. RIDI Leuchten GmbH, 72417 Jungingen
    b. BERLUX Leuchten GmbH, 15738 Zeuthen vereinbart.
  2. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Vertrags-Streitigkeiten - einschl. Scheck- und Wechselklagen - der Sitz der gemeinsamen Verwaltung, 72379 Hechingen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (auch für Exportverträge). Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  4. Sofern in unseren Geschäftsbedingungen für bestimmte Fälle keine Regelung getroffen ist, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI in der jeweils neuesten Fassung.

Verbindlichkeit und Gültigkeit vorstehender Bedingungen:Ist eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ungültig, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

RIDI Leuchten GmbH und
BERLUX Leuchten GmbH

06/2023

Seite drucken